Sie führten in der Klageantwort zwar aus, dass die Klägerin "nach eigener Angabe […] spätestens" am 25. Oktober 2017 in voller Kenntnis über den Inhalt des Erbvertrags und den vorgebrachten Grund für dessen angebliche Ungültigkeit gewesen sei, weshalb die relative Verwirkungsfrist für die Erhebung der Ungültigkeitsklage gemäss Art. 521 Abs. 1 ZGB von einem Jahr am 27. Oktober 2018 abgelaufen sei (act. 19 S. 4 f. Zu Ziff. 5). Wie die Beklagten 3 und 4 zu Recht vorbringen (act.