Ebenso wenig haben die Beklagten 3 und 4 – entgegen der klägerischen Auffassung – anerkannt, dass die Klägerin vom Inhalt des Erbvertrags erst im Oktober 2017 [erstmals] Kenntnis erlangt habe (und damit den Vertrag am Beurkundungstermin unmöglich selbst gelesen haben könne). Sie führten in der Klageantwort zwar aus, dass die Klägerin "nach eigener Angabe […] spätestens" am 25. Oktober 2017 in voller Kenntnis über den Inhalt des Erbvertrags und den vorgebrachten Grund für dessen angebliche Ungültigkeit gewesen sei, weshalb die relative Verwirkungsfrist für die Erhebung der Ungültigkeitsklage gemäss Art.