4.3 des Rechtsmittelbegehrens) ist daher nicht weiter einzugehen (vgl. vorne E. 4.1). Hingegen macht die Klägerin in der Berufung nach wie vor geltend, dass sowohl der Erblasser wie auch sie selber den Erbvertrag am Beurkundungstermin nicht gelesen hätten. Dies hätten die Beklagten nicht bestritten bzw. anerkannt, weshalb die Vorinstanz hierüber nicht hätte Beweis abnehmen dürfen (act. 129 Rz 58, 60-62, 91-101, 108 f. und 141 f.). Seite 23/40