und 61 f.; act. 68 S. 4). Dieser Ablauf widerlege die Behauptungen der Klägerin, wonach sie den Vertrag nicht gelesen und keine Ahnung gehabt habe, was sie unterschrieben habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie sich (ebenfalls) mit den Bestimmungen des Erbvertrags auseinandergesetzt habe und der Inhalt des Erbvertrags im Einzelnen durchgegangen worden sei. 4.1.7 Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass die Parteien den Erbvertrag – wie beurkundet – vor dem Beklagten 3 gelesen und unterzeichnet hätten.