In der ersten Version des Erbvertrags seien dafür CHF 2'000.00 vorgesehen gewesen. Die Klägerin habe gesagt, sie brauche mehr, worauf der Erblasser schliesslich den Betrag von CHF 3'000.00 vorgeschlagen habe und der Erbvertrag entsprechend angepasst worden sei (act. 45 Ziff. 24). Diesen Vorgang habe auch R.________ bestätigt, welche für die Ergänzung des Vertrags zuständig gewesen sei. Gemäss ihrer Aussage habe der Beklagte 3 nach ihr gerufen, worauf sie den gewünschten Absatz ergänzt und angepasst und den Vertrag wieder zurückgebracht habe (act.