4.1.6 Dass die Klägerin den Erbvertrag nicht einfach "blind" unterzeichnet habe, ergebe sich aus der weiteren Tatsache, dass die Parteien den Erbvertrag noch an der Beurkundung zugunsten der Klägerin angepasst und die monatliche Unterstützung der Klägerin durch die Stiftung von CHF 2'000.00 auf CHF 3'000.00 erhöht hätten (vgl. act. 1/5 Ziff. II.12 "Besondere Auflagen"). P.________ habe ausgeführt, beim Lohn der Klägerin für die Arbeit auf dem Gnadenhof habe es Diskussionen gegeben. In der ersten Version des Erbvertrags seien dafür CHF 2'000.00 vorgesehen gewesen.