Aussagen zwar als unglaubwürdig und widersprüchlich und habe am 25. Juni 2020 bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige wegen Verdachts auf falsches Zeugnis gemäss Art. 307 StGB eingereicht. Der Zeuge werde jedoch – unabhängig von der (Un-)Gültigkeit des Erbvertrags – nichts erben. An seiner Glaubwürdigkeit ändere auch der Umstand nichts, dass er den Erblasser in der letzten Phase intensiv juristisch beraten habe. Abgesehen davon lägen auch keine Falschaussagen des Zeugen vor, wenn er zu Themen, nach denen er nicht gefragt worden sei, keine Ausführungen gemacht habe.