Gleiches gelte für den Zeugen Q.________. Beide Zeugen hätten nicht selber wahrgenommen, wie die Klägerin den Erbvertrag durchgelesen habe, aber sie hätten explizit ausgeführt, dass die Klägerin ihnen gegenüber bestätigt habe, dass sie die Urkunde gelesen habe und damit einverstanden sei (act. 46 Ziff. 10 ff., 16, 19 und 26; act. 47 Ziff. 6, 10, 12, 21 und 31). 4.1.5 Entgegen den Vorbehalten der Klägerin spreche vorliegend auch nichts gegen eine Berücksichtigung der Aussagen des Zeugen P.________. Die Klägerin erachte dessen Seite 22/40