Sie hätten nicht spekuliert und beispielsweise eingeräumt, dass sie die Deutschkenntnisse der Klägerin zu jenem Zeitpunkt nicht hätten beurteilen können. Jedenfalls aber – so die Zeugen – habe die Klägerin bestätigt, dass sie alles verstanden habe und der Vertrag ihrem Willen entspreche. R.________ habe auch zu Protokoll gegeben, dass das meiste bereits besprochen gewesen sei, als sie in den Besprechungsraum gekommen sei. Sie habe sich nur zum Ablauf der Beurkundung während ihrer Anwesenheit geäussert und namentlich nicht sagen können, ob die Klägerin die Urkunde vor der Unterzeichnung gelesen habe. Gleiches gelte für den Zeugen Q.__