4.1.4 Ebenso wenig sei ein Interesse von R.________ und Q.________ ersichtlich, als Zeugen beim Beurkundungsvorgang etwas Falsches zu bestätigen. Sie würden nichts aus dem Nachlass des Erblassers erhalten und hätten keine eigenen Interessen am Bestand des Erbvertrags. Ausserdem ergebe sich die Glaubwürdigkeit der Beurkundungszeugen auch aus ihrem Aussageverhalten im vorliegenden Prozess. Sie hätten sich nur zu eigenen Wahrnehmungen geäussert und gesagt, wenn sie etwas nicht mehr gewusst hätten. Sie hätten nicht spekuliert und beispielsweise eingeräumt, dass sie die Deutschkenntnisse der Klägerin zu jenem Zeitpunkt nicht hätten beurteilen können.