Seine Ausführungen an der Parteibefragung seien plausibel und konsistent und würden sowohl mit den Darlegungen in seinen eigenen Rechtsschriften als auch mit den Darlegungen in den Rechtsschriften der anderen Beklagten übereinstimmen. Weshalb auf die überzeugenden und widerspruchsfreien Aussagen des glaubwürdigen Beklagten 3, welche zusammen mit den vorhandenen und erstellten Urkunden ein stimmiges Bild ergäben, nicht abgestellt werden solle, sei nicht ersichtlich.