Erlangung einer Unterschrift unter einen Erbvertrag hätte vorlegen oder fälschlicherweise hätte bestätigen sollen, dass die Parteien den Erbvertrag vor ihm durchgelesen hätten. Dem Beklagten 3 fehle jegliches Interesse daran, eine Falschbeurkundung vorzunehmen und seinen beruflichen Ruf aufs Spiel zu setzen. Seine Ausführungen an der Parteibefragung seien plausibel und konsistent und würden sowohl mit den Darlegungen in seinen eigenen Rechtsschriften als auch mit den Darlegungen in den Rechtsschriften der anderen Beklagten übereinstimmen.