4.1.3 Die Aussagen der Klägerin seien allerdings völlig unglaubhaft. Während sie in der Klage noch ausgeführt habe, ihr seien ein Erbvertrag bzw. einzelne Seiten zur Unterzeichnung vorgelegt worden, die sie einzig mit der Vorstellung unterzeichnet habe, dass der Inhalt ihrem Interesse entspreche, wolle sie nun gemäss ihren widersprüchlichen Aussagen an der Parteibefragung gar kein solches Dokument mehr bzw. höchstens eine "eingetragene Partnerschaft" unterzeichnet haben.