4.1.2 Die beiden Beurkundungszeugen R.________ und Q.________ hätten an ihrer gerichtlichen Befragung bekräftigt, dass die Parteien ihnen gegenüber bestätigt hätten, den Vertrag gelesen zu haben (act. 46 Ziff. 24; act. 47 Ziff. 21). Weiter habe der Zeuge P.________ ausgeführt, die Parteien hätten den Erbvertrag vor der Unterzeichnung gelesen, worauf der Beklagte 3 bestanden habe (act. 45 Ziff. 28 f.). Diesen Vorgang habe auch der Beklagte 3 bestätigt (act. 48 Ziff. 72). Diesen übereinstimmenden Aussagen stünden die Aussagen der Klägerin, wonach sie den Erbvertrag weder gelesen noch unterzeichnet habe, diametral gegenüber.