Damit obliege die Beweislast für die Unrichtigkeit des Inhalts der Urkunde der Klägerin. Nach deren Auffassung hätten weder der Erblasser noch sie selber den Erbvertrag durchgelesen – weder in Gegenwart des Beklagten 3 noch überhaupt. Der Beweis, dass die Erbvertragsparteien den Vertrag nicht durchgelesen hätten, sei der Klägerin jedoch nicht gelungen. Seite 21/40