4.1 Zur Begründung führte es zusammengefasst Folgendes aus (act. 128 E. 4.3-4.5.8): 4.1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB erbrächten öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen sei. Die "Schlussformel" [d.h. der Beurkundungsvermerk; vgl. vorne E. 3.4.4] eines von einer Urkundsperson errichteten Erbvertrags erbringe den Beweis für die eingehaltenen Gültigkeitsvorschriften. Damit obliege die Beweislast für die Unrichtigkeit des Inhalts der Urkunde der Klägerin.