ZGB N 40). Letzteres ist mit dem Erbvertrag (act. 1/5 bzw. 17/11) ohne Weiteres belegt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB bzw. Art. 179 ZPO erbringen öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist. Diese verstärkte Beweiskraft gilt auch für die in der öffentlichen Urkunde festgehaltenen Beurkundungsmodalitäten, so z.B. hinsichtlich der vorliegend strittigen Selbstlesung durch die Urkundsparteien (vgl. Wolf, BK, a.a.O., Art. 9 ZGB N 40; Mooser, Commentaire romand, 2010, Art. 9 ZGB N 24).