Urkundssprache "beherrschen"; ihre Sprachkenntnisse müssen aber für das sprachliche Verständnis der Urkunde ausreichen, was auch vom sprachlichen Schwierigkeitsgrad der Urkunde abhängt. Wenn eine Vertragspartei eine Übersetzung verlangt, ist das Übersetzungsverfahren durchzuführen. Der Notar hat dieses Verfahren auch einzuschlagen, wenn die Vertragsparteien zwar behaupten, sie könnten sprachlich folgen, er jedoch Zweifel daran hat. Er hat sich vor dem Hauptverfahren zu vergewissern, ob die Vertragsparteien die Urkundssprache hinreichend verstehen (vgl. Marti, Notariatsprozess, 1989, § 24 Rz 5f S. 113; Ruf, a.a.O., N 1327;