Das kantonale Übersetzungsverfahren hat – im Sinne einer Minimalanforderung des Bundesrechts (vgl. vorne E. 3.2.2) – Gewähr für ein hinreichendes sprachliches Verstehen des Urkundeninhalts zu bieten, sonst ist dieses in das bundesrechtliche Beurkundungsverfahren zu integrierende kantonale Verfahren bundesrechtswidrig und die Beurkundung ungültig (vgl. Jeitziner, a.a.O., Art. 499 ZGB N 5 und 12; Ruf, Notariatsrecht, 1995, N 163 und 1426). Es ist jedoch nicht nötig, dass die Vertragsparteien die Seite 20/40