3.4.4 Der Beurkundungsvermerk gemäss § 52 Abs. 4 BeurG enthält das notarielle Zeugnis, dass die Vertragsparteien (1.) die Urkunde in der Gegenwart der Urkundsperson gelesen haben, sie (2.) erklärt haben, die Urkunde enthalte ihren mitgeteilten Willen und sie (3.) die Urkunde in Gegenwart der Urkundsperson unterzeichnet haben (Brückner, a.a.O., N 2217; Jeitziner, a.a.O., Art. 499 ZGB N 27). 3.5 Gemäss § 64 Abs. 1 BeurG wird für die Abfassung der Urkunde und für den Beurkundungsakt eine Übersetzerin oder ein Übersetzer beigezogen, wenn die Urkundsperson mit einer verwendeten Sprache nicht genügend vertraut ist oder es eine Urkundspartei verlangt.