Der Beizug von zwei Zeugen soll garantieren, dass die Vertragsparteien vom Inhalt der Urkunde tatsächlich Kenntnis genommen haben und der Text der öffentlichen Urkunde dem Willen der Vertragsparteien entspricht, auch wenn die Zeugen nicht dafür einstehen können, dass der Inhalt tatsächlich gewollt ist (vgl. BGE 118 II 273 E. 5a).