Es kann deshalb einzig die objektive Tatsache der möglichen Selbstlesung, nicht aber die "subjektive Wachheit" oder "Aufmerksamkeit" der Beteiligten während der Selbstlesung rechtserheblich sein. Entscheidend ist daher ausschliesslich, dass die Beteiligten den Urkundeninhalt aufgrund der äusseren Umstände während des Beurkundungsvorgangs zur Kenntnis nehmen konnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_483/2014 vom 23. April 2015 E. 4.2.2; Brückner, a.a.O., N 1913 und 1917 f.; Hrubesch-Millauer/Bürki, Ausgewählte Entscheide des Bundesgerichts aus dem Jahr 2015 zum Erbrecht, AJP 2016 S. 513 ff., 523; Staehelin, a.a.O., AJP 1999 S. 1169).