Staehelin, Entscheidbesprechung von BGE 125 III 131, AJP 1999 S. 1165 ff., 1169). Die Vertragsparteien haben dabei diejenigen Textteile zu lesen, welche ihre individuellen Willenserklärungen betreffen (vgl. Brückner, a.a.O., N 1900). Jedoch entzieht sich der notariellen Kontrolle, ob die Vertragsparteien bei der (stillen) Selbstlesung den Text effektiv vollständig Wort für Wort gelesen oder einzelne Passagen übersprungen haben. Es kann deshalb einzig die objektive Tatsache der möglichen Selbstlesung, nicht aber die "subjektive Wachheit" oder "Aufmerksamkeit" der Beteiligten während der Selbstlesung rechtserheblich sein.