3.4.3 Die Kenntnisnahme (Rekognition) des Urkundeninhalts mittels Selbstlesung ist (vollwertige) Gültigkeitsvoraussetzung. Der Hauptzweck des Lesens der Urkunde liegt darin, den Vertragsparteien den mit dem Text umschriebenen Geschäftsinhalt (nochmals) bewusst zu machen. Das Lesen zielt nicht darauf ab, dass die Urkunde "stimmt" oder die Urkunde "kontrolliert" wurde, sondern auf das Bekenntnis, dass das (nochmals) bewusst gemachte Geschäft gewollt wird.