3.4.2 Im Hauptverfahren, welches mit der Selbstlesung der Urkunde beginnt, gilt der Grundsatz der "Einheit des Aktes". Demnach müssen die Urkundsperson und die Urkundsparteien während der ganzen Dauer des Hauptverfahrens im Beurkundungsraum anwesend sein. Das Hauptverfahren ist ohne wesentliche Unterbrechung durchzuführen. Sodann ist die Beurkundung eines Geschäfts für jede beteiligte Person vollständig durchzuführen, ohne dass gleichzeitig ein anderes, weiteres Geschäft beurkundet wird (vgl. Brückner, a.a.O., N 2047- 2061; Wolf/Genna, a.a.