501 Abs. 1 ZGB); 6. Zeugenbescheinigung: unterschriftliche Bestätigung der beiden Zeugen auf der Urkunde, dass die Vertragsparteien die Erklärung gemäss Ziff. 5 abgegeben und sie sich dabei im Zustand der Verfügungsfähigkeit [bzw. Urteilsfähigkeit] befunden haben (Art. 512 Abs. 1 i.V.m. Art. 501 Abs. 2 ZGB).