512 Abs. 2 i.V.m. Art. 500 Abs. 2 ZGB); 4. Datierung und Unterzeichnung der Urkunde durch die Urkundsperson (Art. 512 Abs. 1 i.V.m. Art. 500 Abs. 3 ZGB); 5. Ausdrückliche Erklärung der Vertragsparteien vor den zwei Zeugen in Anwesenheit der Urkundsperson, dass sie die Urkunde gelesen haben und diese ihren Willen enthält (Art. 512 Abs. 1 i.V.m. Art. 501 Abs. 1 ZGB); 6. Zeugenbescheinigung: unterschriftliche Bestätigung der beiden Zeugen auf der Urkunde, dass die Vertragsparteien die Erklärung gemäss Ziff. 5 abgegeben