1. Kenntnisnahme (Rekognition) des Inhalts des Erbvertrags durch die Vertragsparteien mittels Selbstlesung der Urkunde in Gegenwart der Urkundsperson (Art. 512 Abs. 1 i.V.m. Art. 500 Abs. 1 ZGB); 2. Vergewisserung durch die Urkundsperson, dass die Vertragsparteien die Urkunde vollständig gelesen und verstanden haben und diese ihrem Willen entspricht (Art. 512 Abs. 2 ZGB); 3. Genehmigung des Inhalts der Urkunde mittels Unterzeichnung durch die Vertragsparteien vor der Urkundsperson und zwei Zeugen (Art. 512 Abs. 2 i.V.m.