3.4 Im Allgemeinen werden bei der öffentlichen Beurkundung die Verfahrensschritte Vor-, Hauptund Nachverfahren unterschieden. Während die Urkundsperson im Vorverfahren die Beurkundung vorbereitet, wird im Hauptverfahren – als dem eigentlichen Akt der öffentlichen Beurkundung – die öffentliche Urkunde errichtet. Das Nachverfahren betrifft die Registrierung und Aufbewahrung der Urkunde (vgl. Genna, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. A. 2018, Art. 55 SchlT ZGB N 3).