zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass sie die Urkunde gelesen haben und diese ihren Willen enthalte (Art. 512 Abs. 2 i.V.m. Art. 501 Abs. 1 ZGB). Die Zeugen haben auf der Urkunde mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass die Parteien vor ihnen diese Erklärung abgegeben und sie sich nach ihrer Wahrnehmung dabei im Zustande der Verfügungsfähigkeit [bzw. Urteilsfähigkeit] befunden haben (Art. 512 Abs. 2 i.V.m. Art. 501 Abs. 2 ZGB). Es ist nicht erforderlich, dass die Zeugen vom Inhalt der Urkunde Kenntnis erhalten (Art. 501 Abs. 3 ZGB).