3.3.1 Nach Art. 512 Abs. 1 ZGB bedarf der Erbvertrag zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung. Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt gemäss Art. 499 ZGB unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Beamten, Notar oder einer anderen Urkundsperson, die nach kantonalem Recht mit diesen Geschäften betraut sind. Nach Art. 512 Abs. 2 i.V.m. Art. 500 ZGB haben die Vertragschliessenden dem Beamten gleichzeitig ihren Willen zu erklären und die Urkunde vor ihm und den zwei Zeugen – d.h. in Anwesenheit dieser Personen – zu unterschreiben.