O., N 239 ff.) – auch tatsächlich erfüllt werden. Entsprechend den Maximalanforderungen dürfen die Kantone die Zugänglichkeit der öffentlichen Beurkundung nicht ungebührlich erschweren oder gar vereiteln (vgl. Schmid, Basler Kommentar, 6. A. 2019, Art. 55 SchlT ZGB N 7; Brückner, a.a.O., N 1488). 3.3 Beim Erbvertrag lauten die für das ZGB-Beurkundungsverfahren massgebenden Gesetzesbestimmungen wie folgt: