3.2.2 In den übrigen Bereichen regelt das kantonale Recht das Beurkundungsverfahren, wobei es die (ungeschriebenen) Minimal- und Maximalanforderungen des Bundesrechts zu beachten hat. Die bundesrechtlichen Minimalanforderungen sollen sicherstellen, dass die vom Bundesrecht mit der öffentlichen Beurkundung angestrebten Zwecke – Belegfunktion, Schutz vor Unbedacht und Verfahrenskontrolle (vgl. Brückner, a.a.O., N 239 ff.) – auch tatsächlich erfüllt werden.