3.2.1 Die ZGB-Beurkundungsverfahren finden von Bundesrechts wegen bei der öffentlichen Beurkundung von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen zwingend Anwendung. Die Rechtsfolgen von Formfehlern im Rahmen der öffentlichen Beurkundung von Verfügungen von Todes wegen richten sich nach Art. 520 Abs. 1 ZGB. Die fehlerhaft beurkundete Verfügung von Todes wegen ist demnach nicht etwa nichtig, sondern bloss mit der Ungültigkeitsklage anfechtbar (vgl. BGE 118 II 273 E. 3b; Wolf/Genna, Die Beurkundungsverfahren des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, in: Schmid [Hrsg.], Ausgewählte Fragen zum Beurkundungsverfahren, 2007, S. 86 m.H.).