Allein aus dem Umstand, dass bei dieser Diskussion allenfalls auch die Hunde des Erblassers zum Thema wurden, kann jedenfalls nicht geschlossen werden, die Klägerin habe das Konzept des Erbvertrags nicht verstanden. Die Berufung ist – wie erwähnt – offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb diesbezüglich nicht darauf einzutreten ist.