Im Übrigen ist nicht bewiesen, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Beurkundung in einer schlechten körperlichen und psychischen Verfassung war. Unerheblich ist schliesslich, dass die Diskussion um die Entschädigung nicht von ihr initiiert wurde bzw. sich dies beweismässig nicht erstellen liess (vgl. dazu hinten E. 4.5.5). Allein aus dem Umstand, dass bei dieser Diskussion allenfalls auch die Hunde des Erblassers zum Thema wurden, kann jedenfalls nicht geschlossen werden, die Klägerin habe das Konzept des Erbvertrags nicht verstanden.