Was die Klägerin dagegen vorbringt (act. 129 Rz 181-183), vermag den Anforderungen an die Begründung einer Berufung nicht zu genügen (vgl. vorne E. 1.2). Die Klägerin beschränkt sich weitestgehend auf eine blosse Wiederholung ihrer erstinstanzlichen Ausführungen, ohne sich mit der Begründung der Vorinstanz argumentativ auseinanderzusetzen. Inwiefern das Kantonsgericht das Recht falsch angewendet und/oder den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll, lässt sich ihren Ausführungen nicht entnehmen.