49 Rz 19), hat die sich irrende Partei nachzuweisen, etwas anderes gewollt zu haben als das, was sie erklärt hat. Demgegenüber werden die objektive und subjektive Wesentlichkeit des Irrtums – mithin die Unzumutbarkeit des Gebundenseins an die nicht gewollte Erklärung nach allgemeiner Verkehrsanschauung und aus Sicht der erklärenden Person – vermutet (vgl. Schmidlin, Berner Kommentar, 2013, Art. 23/24 OR N 211; Walter, Berner Kommentar, 2012, Art. 8 ZGB N 506; Schwenzer/Fountoulakis, a.a.O., Art. 23 OR N 4 und Art. 24 OR N 9). Seite 16/40