Die Klägerin hat vor Kantonsgericht einzig einen Erklärungsirrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 OR behauptet. Mit Bezug auf einen solchen Geschäftsirrtum, bei welchem die irrende Partei angeblich einen anderen Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den sie ihre Zustimmung erklärt hat (vgl. act. 1 Rz 23 und Rz 26 sowie act. 49 Rz 19), hat die sich irrende Partei nachzuweisen, etwas anderes gewollt zu haben als das, was sie erklärt hat.