2.3.1 Gestützt auf den Grundsatz, dass das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO), ist vorab festzuhalten, dass (eigene) Willensmängel der Klägerin im Rahmen der Ungültigkeitsklage nicht geltend gemacht werden können, ist doch die Ungültigkeitsklage auf Willensmängel des Erblasser beschränkt (und auf solche der anderen Vertragsparteien nicht anwendbar; vgl. Hrubesch-Millauer, Der Erbvertrag: Bindung und Sicherung des [letzten] Willens des Erblassers, 2008, N 830; Forni/Piatti, Basler Kommentar, 6. A. 2019, Art. 519/520 ZGB N 6).