Somit treffe es sehr wohl zu, dass der Erbvertrag Bestimmungen – so den Erbverzicht – enthalten habe, mit denen die Klägerin nicht habe rechnen müssen. Sodann habe die Klägerin bewiesen, dass sie sich in einem wesentlichen Grundlagenirrtum befunden habe (act. 129 Rz 184-187). 2.3 Den Ausführungen der Klägerin kann nicht gefolgt werden.