2.2.2 Im Weiteren könne sich die Vorinstanz nicht einerseits auf den Standpunkt stellen, dass die Klägerin anlässlich der Beurkundung für ihre höhere Unterstützung gekämpft habe, und andererseits behaupten, sie habe sich allem unterworfen, was der Erblasser gewollt habe. Dies sei widersprüchlich. Vielmehr sei die Klägerin zur Annahme verleitet worden, dass das Dokument, welches sie unterschreiben solle, etwas sehr Positives für sie sei, ohne dass sie gewusst habe, was das ganz genau sei. Somit treffe es sehr wohl zu, dass der Erbvertrag Bestimmungen – so den Erbverzicht – enthalten habe, mit denen die Klägerin nicht habe rechnen müssen.