überhaupt nicht zum Thema gepasst habe. Auch dies beweise, dass sie eigentlich nicht gewusst habe, was Gegenstand der Diskussion zwischen P.________ und dem Erblasser gewesen sei und welche Konsequenzen dies für sie überhaupt habe. Somit sei die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Klägerin den Inhalt des Erbvertrags verstanden und irrtumsfrei unterzeichnet habe, nicht richtig (act. 129 Rz 181-183).