Unter diesen Umständen sei es nicht erstaunlich, dass sie die Geschehnisse rund um die Beurkundung nicht wirklich realitätstreu habe wahrnehmen können. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die an der Beurkundung geführte Diskussion um die Erhöhung der Unterstützung der Klägerin nicht notwendig gewesen wäre, wenn sie der Erbvertrag maximal begünstigt hätte, träfen nicht zu. Diese Diskussion sei nicht von der Klägerin, sondern vom Zeugen P.________ initiiert worden. Sie habe nur rudimentär verstanden, dass es bei der Diskussion um sie gehe, und habe wegen der Hunde [des Erblassers] nachgefragt, was Seite 15/40