Es dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass nicht nur der Erblasser, sondern auch die Klägerin im Zeitpunkt der Beurkundung in einer schlechten körperlichen und psychischen Verfassung gewesen sei. Dies ergebe sich naturgemäss aus dem Sachverhalt, habe sie doch den Erblasser aufopfernd Tag und Nacht gepflegt. Unter diesen Umständen sei es nicht erstaunlich, dass sie die Geschehnisse rund um die Beurkundung nicht wirklich realitätstreu habe wahrnehmen können.