So habe dies die Klägerin damals verstanden und diesen Sachverhaltsbehauptungen sei sie immer treu geblieben (act. 48 Ziff. 15). Sie sei bekannterweise juristische Laiin und äusserst unerfahren, was die rechtlichen Vorgänge (inkl. Beurkundung) in der Schweiz betreffe; dies gebe jedoch keinen Anlass dazu, ihre Behauptungen als abwegig zu qualifizieren, wie dies die Vorinstanz unrichtigerweise getan habe. Es dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass nicht nur der Erblasser, sondern auch die Klägerin im Zeitpunkt der Beurkundung in einer schlechten körperlichen und psychischen Verfassung gewesen sei.