2.2.1 Die Vorinstanz habe sich äusserst detailliert mit dem letzten Willen des Erblassers auseinandergesetzt, doch sei auch der "angebliche letzte Wille und der angebliche Erbverzicht" der Klägerin Inhalt des angefochtenen Erbvertrags. Die Klägerin halte nach wie vor an ihren Tatsachenbehauptungen fest, wonach der Erblasser sie mit seinem Testament und – infolge zeitlicher Bedenken hinsichtlich einer Eheschliessung – mit einer "eingetragenen Partnerschaft" habe meistbegünstigen wollen. So habe dies die Klägerin damals verstanden und diesen Sachverhaltsbehauptungen sei sie immer treu geblieben (act. 48 Ziff.