Daneben falle auch ein Grundlagenirrtum ausser Betracht. Hierzu bedürfte es der subjektiven und objektiven Wesentlichkeit [des Irrtums] sowie deren Erkennbarkeit für den Erklärungsgegner. Vorliegend scheitere ein Grundlagenirrtum zumindest an letzterer Voraussetzung (act. 128 E. 5.4.1 und 5.5-5.5.3). 2.2 Die Klägerin hält dem im Wesentlichen Folgendes entgegen: