2.1.5 Selbst wenn jedoch die Klägerin den Inhalt des Erbvertrags nicht oder anders hätte verstanden haben sollen, wäre ihr nicht geholfen. Da sie den Vertrag – falls sie dessen Inhalt denn wirklich nicht verstanden habe – im Bewusstsein der Unkenntnis des Inhalts des Erklärten unterzeichnet und sich allem unterworfen habe, was der Erblasser gewollt habe, und gleichzeitig die Anordnungen im Erbvertrag nicht unerwartet gewesen seien, komme eine Anfechtung wegen Erklärungsirrtums nicht in Frage. Daneben falle auch ein Grundlagenirrtum ausser Betracht.