Aufgrund des Beweisverfahrens sei mithin davon auszugehen, dass sie den Inhalt des Erbvertrags verstanden und irrtumsfrei unterzeichnet habe; Gegenteiliges habe sie jedenfalls nicht beweisen können. Sie habe den Beweis für ihren Irrtum, dessen Wesentlichkeit sowie die Kausalität zwischen Irrtum und Erklärung nicht erbracht und nicht nachgewiesen, dass sie den Erbvertrag im Zeitpunkt der Unterzeichnung tatsächlich nicht gewollt oder dessen Inhalt und Bedeutung missverstanden habe (act. 128 E. 5.3.1-5.4.4 und 5.6).